· Fachbeitrag · Nebenkosten
„Sonstige“ Betriebskosten: Was ist umlegbar?
von RiAG Axel Wetekamp, München
| Ergeben sich Betriebskosten, die nicht unter Nr. 1 bis Nr. 16 BetrKV fallen, herrscht oft Ratlosigkeit. Der folgende Beitrag zeigt, welche Kosten als „sonstige“ Betriebskosten i.S. der Nr. 17 BetrKV umgelegt werden dürfen. |
Definition
Die „sonstigen“ Betriebskosten nach Nr. 17 der BetrKV sind ein Sonderfall. Umgelegt werden können danach auch Kosten, die nicht in der Aufstellung nach Nr. 1 bis Nr. 16 BetrKV enthalten sind, diesen Betriebskostenarten aber vergleichbar sind. Es gilt die Definition des § 1 Abs. 1 BetrKV: Betriebskosten sind solche, die durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Umlagefähigkeit
Zwar reicht nach h.M. grundsätzlich als mietvertragliche Vereinbarung die allgemeine Bezugnahme auf die BetrKV aus, doch sind sonstige Betriebskosten nur umlegbar, wenn die im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden sind (BGH WuM 04, 290). Das heißt: Die Kostenarten müssen im Mietvertrag gesondert aufgeführt werden. Auch in der Abrechnung müssen sonstige Betriebskosten identifizierbar bezeichnet werden. Wer lediglich den Begriff „sonstige Betriebskosten“ in eine Abrechnung aufnimmt, läuft Gefahr, dass die Abrechnung als insgesamt nicht fällig angesehen wird und der Mieter keine Nachzahlung schuldet.
Arbeitshilfe / Sonstige Betriebskosten sind/sind nicht |
Sonstige Betriebskosten sind z.B.:
Keine sonstigen Betriebskosten sind z.B.:
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