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  • · Fachbeitrag · Betriebskosten

    Verweigert der Vermieter die Belegeinsicht, scheitert die Nachforderung an § 242 BGB

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Streiten die Parteien darüber, ob die Mieter ‒ wie hier ‒ die ihnen gegenüber abgerechneten und von ihnen als nicht plausibel bestrittenen Wärmemengen in ihrer auffällig von der Wohnflächenverteilung abweichenden Höhe tatsächlich verbraucht haben, stellen sich im Kern 2 Fragen: Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast und welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Vermieter die Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Mieter verweigert? Der BGH entscheidet, welche Rechte dem Mieter zustehen. |

    Sachverhalt

    Die Beklagten waren Mieter einer 94 qm großen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beträgt ungefähr 760 qm, wobei an den für die Mietwohnung der Beklagten maßgeblichen Heizkreis eine Wohnfläche von knapp 720 qm angeschlossen ist. Der Mietvertrag sieht die Umlage näher bezeichneter Betriebskosten vor, darunter die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und der darin verbrauchten Brennstoffe.

     

    Die Klägerin verlangt eine Nachzahlung auf die Heizkosten für die Jahre 2013 und 2014. Diese hat sie zu 30 Prozent nach der Nutzfläche und zu 70 Prozent nach dem Verbrauch berechnet, dem wiederum eine ‒ aus ihrer Sicht zutreffende ‒ Erfassung durch Wärmemesser zugrunde liegt. Beide Jahresabrechnungen weisen danach für die Mietwohnung der Beklagten Verbrauchswerte aus, die 42,8 Prozent beziehungsweise 47 Prozent der jeweils im Heizkreis gemessenen Verbrauchseinheiten ausmachen.