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  • · Nachricht · Betriebskostenabrechnung

    Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten

    | Fällt die Preisbindung für eine vermietete Wohnung weg, so bleibt für Altmieter die ursprüngliche Vereinbarung der Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten auch im preisfreien Wohnungsbau weiter bestehen. Die vertraglichen Absprachen werden allein durch den Wechsel des Mietpreissystems nicht verändert (AG Dortmund 19.12.17, 425 C 5534/17, Abruf-Nr. 198843 ). |

     

    Allerdings setzt eine Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten voraus, dass auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bildung von Wirtschafts- oder Abrechnungseinheiten weiter vorliegen. Diese verlangen für die Objekte

    • eine einheitliche Verwaltung
    • einen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang, d. h. ein zusammenhängendes Bau- und Wohngebiet
    • eine gleichartige Nutzung
    • keine wesentlichen Unterschiede im Wohnwert.

     

    Das AG Dortmund hat im zu entscheidenden Fall einen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang verneint, da der Vermieter nur einzelne Objekte in einer zusammenhängenden Siedlung verwaltete. Es handelte sich dabei um den restlichen Streubesitz des Vermieters innerhalb einer früher einheitlich verwalteten und vermieteten Siedlung, einzelne Objekte lagen bis zu 2 km auseinander.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 20 | ID 45074664