· Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung
Fehlende Angabe der Vorauszahlungen in der Abrechnung ist kein formeller Mangel
Eine Betriebskostenabrechnung, in der keine Vorauszahlungen des Mieters in Ansatz gebracht worden sind, ist formell wirksam (BGH 15.2.12, VIII ZR 197/11, Abruf-Nr. 121062). |
Sachverhalt
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers. In den Heizkostenabrechnungen zweier Jahre sind jeweils die auf die Nutzereinheit der Beklagten entfallenden Heizkosten berechnet. Vorauszahlungen der Beklagten auf diese Kosten sind in den Abrechnungen nicht in Ansatz gebracht. Mit seiner zweitinstanzlich erfolgreichen Klage macht der Kläger die der Höhe nach unstreitigen Heizkosten aus den Abrechnungen geltend. Der BGH weist die Revision des Mieters zurück.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH sanktioniert die fehlende Angabe der Vorauszahlungen des Mieters und setzt damit seine Rechtsprechung zu den Minimalanforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung weiter fort. Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß und damit wirksam, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Das heißt: Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben in eine Betriebskostenabrechnung aufzunehmen:
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