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  • · Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung

    Keine zu hohen Anforderungen an die formelle Richtigkeit

    | Selbst wenn der Vermieter keine Vorauszahlungen in Ansatz bringt, führt dies nicht zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung. |

     

    An die Abrechnungen sind in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen; diese haben sich am Zweck der Abrechnung zu orientieren. Die Abrechnung soll den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Erforderlich ist, dass der Mieter erkennen kann, in welchen Rechenschritten die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist (BGH 19.11.08, VIII ZR 295/07).

     

    Etwaige Fehler - zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen, Ansatz der Soll- statt der Ist-Vorauszahlungen - sind (nur) materielle Fehler der Abrechnung, die nicht zur Unwirksamkeit aus formellen Gründen führen, weil der Mieter anhand seiner Unterlagen ohne Weiteres nachprüfen kann, ob der Vermieter die geleisteten Zahlungen korrekt berücksichtigt hat (BGH 18.5.11, VIII ZR 240/10). Das gilt ebenso, wenn der Vermieter überhaupt keine Vorauszahlungen in Ansatz gebracht hat (BGH 15.2.12, VIII ZR 197/11, Abruf-Nr. 121062).

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 74 | ID 32858480