· Fachbeitrag · Betriebskostenvereinbarung
Bei Wohnraummiete genügt die formularmäßige Regelung: Der Mieter trägt „die Betriebskosten“
| Nimmt ein nach Inkrafttreten der BetrkV abgeschlossener Mietvertrag hinsichtlich der umlegbaren Betriebskosten pauschal auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV Bezug, wird damit auf eine seit 1.1.04 nicht mehr existente Rechtsvorschrift verwiesen, um die umlagefähigen Betriebskosten zu konkretisieren. In Rechtsprechung und Schrifttum wird für diesen Fall verbreitet angenommen, dass die Umlagevereinbarung nach § 307 Abs. 1 bzw. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist. Zu Unrecht, wie der BGH feststellt. |
Sachverhalt
Der Formularvertrag aus 4/07 lautet in § 4 („Miete“): „(1) Vorauszahlungen auf die übrigen Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV (Abwasser, Gebühren, Steuern, Versicherung etc.) 100 EUR. (3) Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.“
Das Mietverhältnis endet am 31.7.12. Gegenüber dem Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung rückständiger Mieten für die Monate 1 bis 4/12 (einschließlich je 100 EUR monatlicher Nebenkostenvorauszahlungen) rechnen die Beklagten hilfsweise mit einem Bereicherungsanspruch auf. Diesen stützen sie auf eine unwirksame Betriebskostenvereinbarung, sodass die in der Vergangenheit auf die Betriebskosten erbrachten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. In der Berufung wird der Rechtsstreit hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen für die Monate 1 bis 3/12 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen. Die Revision der Klägerinnen hat Erfolg.
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