· Fachbeitrag · BGB-Gesellschaft
Geltendmachen von Mietforderungen einer GbR durch einen Gesellschafter ist unzulässig
von RiOLG a. D., Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Darf ein Gesellschafter einer Vermieter-GbR den Mieter im eigenen Namen auf Zahlung rückständiger Miete an die Gesellschaft verklagen und wenn ja, welche Anforderungen sind hierbei zu beachten? Mit diesen Fragen musste sich der BGH jetzt befassen. |
Sachverhalt
Vermieterin der an den Beklagten seit 3/12 vermieteten Wohnung war eine GbR, bestehend aus der Klägerin und dem von ihr getrennt lebenden Ehemann T. Am 30.4.17 unterzeichneten der Beklagte und T. anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung eine Vereinbarung, wonach „alle wechselseitigen Ansprüche für die Zukunft oder die Vergangenheit, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten“ seien. Die Klägerin hat den Beklagten im eigenen Namen auf Zahlung rückständiger Miete/Nutzungsentschädigung an die GbR in Anspruch genommen. Der Beklagte hat hilfsweise mit Ansprüchen auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen und der Kaution aufgerechnet. Die Klage wurde in zweiter Instanz „nur“ infolge der Hilfsaufrechnung insgesamt abgewiesen. Revision und Anschlussrevision hatten Erfolg: Das Berufungsgericht durfte aufgrund mangelnder Prozessführungsbefugnis der Klägerin eine Sachentscheidung zum Nachteil des Beklagten nicht treffen.
Entscheidungsgründe
Die Einziehung einer Gesellschaftsforderung ist bei einer Personengesell‒schaft ein Akt der Geschäftsführung. Die Gesellschafter einer GbR können nach § 709 Abs. 1 BGB (im Abwicklungsstadium: § 730 Abs. 2 BGB) die Geschäfte, falls nichts anderes vereinbart ist, nur gemeinschaftlich führen. Folglich können sie auch nur gemeinschaftlich eine Forderung der Gesellschaft einklagen. Damit macht die Klägerin, die im eigenen Namen und nicht als vertretungsberechtigte Gesellschafterin für die GbR klagt, einen fremden Anspruch geltend. Nach dem bislang vorgetragenen Sachverhalt musste die Prozessführungsbefugnis für eine solche Klage verneint werden: Die Klägerin kann ihre Prozessführungsbefugnis nicht auf eine actio pro socio stützen. Die Klägerin nimmt keinen Mitgesellschafter in Anspruch, sondern den beklagten Mieter als Dritten.
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