· Fachbeitrag · Rauchwarnmelderpflicht
Praxisfragen zur Umsetzung im Wohnungseigentumsrecht
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Rauchwarnmelder gehören als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens (BSG NZS 14, 738). Außer in Berlin, Brandenburg und Sachsen sehen die Landesbauordnungen der übrigen Bundesländer eine Rauchwarnmelderpflicht vor. Dieser Beitrag zeigt, wie die Umsetzung in der Wohnungseigentümergemeinschaft gelingt. |
1. Beschlusskompetenz der Gemeinschaft
Rauchmelder stehen als Sicherungseinrichtungen im Gemeinschaftseigentum und zwar auch, wenn sie innerhalb des räumlichen Bereichs einzelner Wohnungen, also im Sondereigentum, installiert werden sollen. Deshalb besteht eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Einbau von Rauchwarnmeldern zumindest dann, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht (BGH NZM 13, 512).
a) Sperrwirkung für den einzelnen Wohnungseigentümer
Durch Mehrheitsbeschluss kann die Wohnungseigentümergemeinschaft diesen Beschlussgegenstand an sich ziehen, so dass der einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr handeln kann (§ 21 Abs. 3, § 10 Abs. 6 S. 3, Fall 2 WEG; AG Bad Homburg 29.1.14, 2 C 1749/13, ZWE 14, 225).
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