· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Neun typische Streitpunkte beim Eigenbedarf
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Der BGH hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit den Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung befasst. Die dabei entwickelten Kriterien müssen Berater und Gerichte bei der Prüfung beachten. Vermehrt steht dabei auch die Prüfungspraxis der Gerichte im Fokus des BGH. Eine aktuelle Entscheidung fasst die maßgeblichen Begründungsanforderungen zusammen. Zusätzlich gibt sie wichtige Hinweise für Eigenbedarfskündigungen gegenüber langjährigen und schwerkranken Mietern. |
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Die Beklagten sind Mieter einer 3,5-Zimmerwohnung im EG. Der Sohn des Vermieters bewohnt mit seiner vierköpfigen Familie die Wohnung im OG. Im DG befinden sich weitere Räumlichkeiten, die seit Jahren leer stehen.
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mehrfach wegen Eigenbedarf. Die letzte Kündigung begründete er dahin, die Wohnung werde von seinem Sohn und seiner Familie benötigt. Dieser beabsichtige, die Wohnungen im OG und EG zusammenzulegen, um mehr Wohnraum für seine Familie zu schaffen. Der weitere Wohnraum werde benötigt, um der zweijährigen Tochter, die derzeit in dem nur 7,5 m2 großen Ankleideteil des Schlafzimmers untergebracht sei, ein eigenes größeres Zimmer zur Verfügung zu stellen. Eine andere Aufteilung der Zimmer in der Wohnung sei nicht möglich, da die Eheleute wegen einer Erkrankung des Ehemanns getrennte Schlafzimmer und ein weiteres WC benötigten; außerdem sei das dritte (Schlaf-)Zimmer für den siebenjährigen Sohn vorgesehen.
Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Sie verwiesen auf die leer stehende DG-Wohnung. Weiter verlangten sie, das Mietverhältnis wegen persönlicher Härte fortzusetzen. Der 1930 geborene Beklagte 1) habe zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen und leide an einer Demenz. Diese drohe sich zu verschlimmern, wenn er aus seiner gewohnten Umgebung gerissen würde. Der Klage wird in den Instanzen stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. |
1. Zweck des Begründungserfordernisses (§ 573 Abs. 3 BGB)
Der Mieter soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erhalten. Damit soll er in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles zu veranlassen, was erforderlich ist, um seine Interessen wahrzunehmen.
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