· Fachbeitrag · Eigenbedarf
Diese inhaltlichen Anforderungen müssen Sie bei der Kündigung beachten
von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
| Die Angabe des Kündigungsgrundes ist (auch) bei der ordentlichen Kündigung des Vermieters nach § 573 Abs. 3 BGB Wirksamkeitsvoraussetzung. In Verbindung mit der zwingenden Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB) wird dadurch sichergestellt, dass der Kündigungsgrund nicht ausgewechselt werden kann. Wie konkret er angegeben werden muss, damit die Kündigung die „formelle Hürde“ des § 573 Abs. 3 BGB nimmt, löst immer wieder Unsicherheiten aus. Der BGH hat eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO genutzt, um auf seine in gefestigter Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (erneut) hinzuweisen. |
Sachverhalt
Die Kläger haben die Beklagte aufgrund einer Eigenbedarfskündigung auf Räumung der 2016 an sie vermieteten Wohnung mit einer Fläche von 62 qm in Anspruch genommen. Im Kündigungsschreiben vom 30.7.17 führten die Kläger aus, ihr Sohn benötige die Wohnung, weil er einen größeren Wohnraumbedarf habe und insbesondere für seine regelmäßigen Home-Office-Tätigkeiten ausreichend Platz brauche.
Das AG hat die Klage ‒ ohne Beweisaufnahme über den streitigen Eigenbedarf ‒ mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei mangels ausreichender Begründung nach § 573 Abs. 3 S. 1 BGB bereits aus formellen Gründen unwirksam. Das LG hat die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach Eingang der Beschwerdeerwiderung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt; die Beklagte ist aus der Wohnung ausgezogen. Der BGH musste nach § 91a Abs. 1 ZPO (nur noch) über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden (BGH 9.2.21, VIII ZR 346/19, Abruf-Nr. 221555).
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