· Nachricht · Duldung von Modernisierungsmaßnahmen
Ohne Verzug besteht kein Anlass zur Klageerhebung
| Der Mieter einer Wohnung gibt keinen Grund zur Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, wenn er eine fristgebundene Aufforderung des Vermieters zur Erklärung der Duldungsbereitschaft unbeantwortet lässt. |
Vielmehr liegt ein Anlass zur Klage nur vor, wenn der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung zur Erklärung der Duldungsbereitschaft eine Mahnung ausspricht und den Mieter damit in Verzug setzt. Dies hat jetzt das LG Berlin entschieden (25.1.18, 67 T 9/18, Abruf-Nr. 201461).
Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 113 | ID 45309384