· Fachbeitrag · Duldungsklage
Auf modernisierungsbedingte Wertsteigerungen kommt es bei Berechnung der Beschwer nicht an
| Scheitert die Klage, die Modernisierung bei Wohnraum zu dulden in den Instanzen und wird die Revision nicht zugelassen, ist der Weg der Nichtzulassungsbeschwerde nur eröffnet, wenn gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO eine Beschwer von über 20.000 EUR erreicht ist. Es spielt also eine erhebliche Rolle, wie die Beschwer ermittelt wird. Der BGH schafft Rechtssicherheit. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Duldung von Modernisierungen. Die Klage scheitert in den Instanzen. Der BGH verwirft die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig (7.1.19, VIII ZR 112/18, Abruf-Nr. 206839).
Relevanz für die Praxis
Die Klägerin hat versucht, ihre Beschwer nach ihrem Interesse an einer durch die Modernisierung erzielbaren Wertsteigerung hochzurechnen. Diese hat sie mit den voraussichtlichen Kosten gleichgesetzt. So konnte sie jedoch die Zulässigkeitssperre des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überwinden. Der BGH klärt, dass die Beschwer des Vermieters nach §§ 3, 9 ZPO zu bemessen ist. Maßgeblich ist also das 3,5-fache des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung (hier: 42 x 290,27 EUR = 12.191,34 EUR). Grund: Es geht bei der Duldung einer Modernisierung nicht um die Pflicht des Mieters, dem Vermieter eine Wertsteigerung zu ermöglichen. Diese ist nur ein Reflex des Klagebegehrens, das darauf gerichtet ist, den Mieter zu verpflichten, die Modernisierung hinzunehmen und so den Vermieter in die Lage zu versetzen, den Mietgegenstand zu verbessern und ggf. die Miete zu erhöhen.
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