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  • · Nachricht · Eigenbedarf

    Falscher Nachname der Bedarfsperson macht Kündigung unwirksam

    | Bezeichnet der Vermieter die Bedarfsperson in der Erklärung einer Eigenbedarfskündigung mit einem vollständig falschen Nachnamen, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 573 Abs. 3 BGB unwirksam (LG Berlin 14.2.23, 67 S 5/23, Abruf-Nr. 235044 ). |

     

    In der Eigenbedarfskündigung hatte die Vermieterin mitgeteilt, die Wohnung für ihre Stieftochter zu benötigen, die sie mit vollständig unzutreffendem Nachnamen angab. Das AG Berlin-Mitte (13 C 116/22) wies die Räumungsklage ab. Das LG wies in seinem Beschluss nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf die Erfolglosigkeit der Berufung hin, die die Vermieterin daraufhin zurücknahm.

     

    Aufgrund der vollständig fehlerhaften Angabe des Nachnamens der mit Vor- und Nachnamen benannten Bedarfsperson sei diese bereits nicht identifizierbar. Damit werde dem in § 573 Abs. 3 BGB geschützten Informationsbedürfnis des Mieters nicht entsprochen, so das LG. Es könne dahinstehen, ob regelmäßig die namentliche Benennung der Bedarfsperson zu fordern ist. Jedenfalls bedarf es im Fall einer namentlichen Benennung der Bedarfsperson der Richtigkeit der mitgeteilten Kerntatsachen, um es dem Mieter durch eine unverwechselbar zu benennende Bedarfsperson zu ermöglichen, seine Verteidigung auf den für diese Person angegebenen Kündigungsgrund auszurichten und ihn vor einer Auswechslung des Kündigungsgrundes zu schützen. Diesen Formalanforderungen genügt das Kündigungsschreiben nicht. Das führe ‒ wie vom AG zutreffend erkannt ‒ zur formellen und unheilbaren Unwirksamkeit der Kündigung.

     

    Der Zweck des gesetzlichen Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

     

    Beachten Sie | Nur eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden soll.

     

    PRAXISTIPP | Dementsprechend sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (st. Rspr., vgl. BGH 28.4.21, VIII ZR 6/19, Abruf-Nr. 222928; 15.3.17, VIII ZR 270/15, Abruf-Nr. 193096).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 101 | ID 49428772