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  • · Nachricht · Eigenbedarf

    Kündigung für mehrere, nicht namentlich genannte Kinder unwirksam

    | Eine Eigenbedarfskündigung, mit der die künftige Nutzung einer Wohnung für mehrere, nicht namentlich benannte Kinder des Vermieters geltend gemacht wird, verstößt gegen § 573 Abs. 2 BGB und ist unwirksam (LG Berlin 14.2.23, 67 S 288/22, Abruf-Nr. 234516 ). |

     

    Ein Vermieter ‒ Vater von vier Kindern ‒ kündigte den Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarfs. Er begründete dies mit der künftigen Nutzung der Wohnung durch zwei Kinder, die jeweils 94 geboren wurden und im Ausland studierten. Er benannte die Kinder in der Kündigung nicht namentlich.

     

    MERKE | Der Vermieter muss bei der Begründung der Eigenbedarfskündigung sorgfältig sein und die sog. Kerntatsachen vortragen. Denn nach § 573 Abs. 3 S. 2 BGB sind andere Gründe nur beachtlich, soweit sie nachträglich entstanden sind. Ein Nachschieben von Gründen im Prozess scheidet damit aus, solange es sich nicht nur um eine Konkretisierung von kündigungsrelevanten Tatsachen handelt.