· Fachbeitrag · Eigenbedarf
Härtegründe müssen sorgfältig gewichtet und fallbezogen gewürdigt werden
von Günther Geldmacher, RiOLG a.D., Düsseldorf
| Sind Erwerber einer Eigentumswohnung Vermieter zweiter Klasse? Wann liegt ein Härtefall vor, was muss der Mieter hierzu vortragen und was müssen die Gerichte prüfen? Gibt es typisierbare Fallgruppen, bei deren Vorliegen die Interessen des Mieters generell höher zu gewichten sind als das Eigenbedarfsinteresse des Vermieters? Mit diesen Fragen musste sich jetzt der BGH befassen. |
Sachverhalt
Die 1937 geborene Beklagte und ihr inzwischen verstorbener Ehemann sind seit 1974 Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Dreizimmerwohnung, die der Kläger zusammen mit einer vermieteten Nachbarwohnung 2015 erworben hat. In der Wohnung leben noch die Söhne, die Beklagten zu 2 und zu 3, die beide seit Längerem das 50. Lebensjahr überschritten haben.
Der Kläger selbst lebt bislang mit seiner Ehefrau und zwei kleinen Kindern zur Miete in einer 57 qm großen Zweizimmerwohnung. Er kündigte das Mietverhältnis am 22.1.16 wegen Eigenbedarf. Die Beklagte widersprach der Kündigung und berief sich auf Härtegründe. Am 2.3.17 ließ der Kläger auch die Nachbarwohnung wegen Eigenbedarf kündigen. Grund: Es sei langfristig geplant, beide Wohnungen zu verbinden und als Einheit zu nutzen.
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