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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Eigenbedarfskündigung für Tochter eines GbR-Mitgesellschafters mit namenlosem Lebensgefährten

    | Wird wegen Bedarfs für einen Familienangehörigen gekündigt und zur weiteren Erläuterung ausgeführt, dass dieser mit seinem Lebensgefährten zusammenziehen will, reicht es aus, wenn die Bedarfsperson ‒ der Familienangehörige ‒ identifizierbar benannt wird. Der Name muss nicht offengelegt werden (LG Berlin II 18.4.24, 65 S 172/23, Abruf-Nr. 245933 ). |

     

    Zwei GbR hatten eine Wohnung vermietet. Sie kündigten wegen Eigenbedarf für die Tochter eines ehemaligen Mitgesellschafters der GbR, die inzwischen selbst Mitgesellschafterin war. Die Tochter plane, die Wohnung mit ihrem Lebensgefährten zu beziehen, ohne diesen namentlich zu benennen. Die Räumungsklage hatte vor dem AG Wedding (4 C 158/22) keinen Erfolg. Vor dem LG bekamen die Vermieterinnen Recht. Es bestehe ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß § 546 Abs. 1, § 985 BGB. Das Mietverhältnis sei durch die Eigenbedarfskündigung beendet worden. Die Kündigung sei formell wirksam und genüge den Anforderungen der § 573 Abs. 3 S. 1, § 568 BGB.

     

    MERKE | Nach § 573 Abs. 3 S. 1 BGB setze die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Der Zweck der Vorschrift bestehe darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drucksache 6/1549, S. 6 f. [zu § 564a Abs. 1 S. 2 BGB a. F.]). Diesem Zweck werde genügt, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichne, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden könne. Eine solche Konkretisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis verwehrt werden soll (Verweis auf BGH 10.5.17, VIII ZR 292/15; 15.5.17, VIII ZR 270/15).