· Fachbeitrag · Eigenbedarf
Nicht jede Trickserei hat vor Gericht Erfolg
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Kann eine Aktiengesellschaft als Vermieterin das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen angeblichen Eigenbedarfs für die Tochter eines Vorstands kündigen, wenn sie dieser kurz zuvor einen unwesentlichen Geschäftsanteil übertragen hat? Dies musste der BGH klären. |
Sachverhalt
Die Klägerin zu 1 ist eine Aktiengesellschaft, die Klägerin zu 2 ist die Tochter eines ihrer Vorstände und Mehrheitsgesellschafters. Die Anteile an der Klägerin zu 1 werden ganz überwiegend von der Familie P. gehalten, der auch die Klägerin zu 2 und ihr Vater angehören. Eine kurz nach dem Erwerb der an die Beklagte vermieteten Wohnung begründete Räumungsklage der Klägerin zu 1 wurde zurückgenommen. Wenig später übertrug die Klägerin zu 1 einen 5/100 Miteigentumsanteil an der Wohnung schenkweise der damals gerade volljährig gewordenen Klägerin zu 2. Anschließend erklärten die Klägerinnen die Kündigung wegen Eigenbedarf der Klägerin zu 2.
Die Räumungsklage scheitert in den Instanzen. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich sei, weil die Klägerin zu 1 als juristische Person keinen Eigenbedarf geltend machen könne und dies durch die schenkweise Übertragung eines völlig unbedeutenden Miteigentumsanteils an die Klägerin zu 2 lediglich umgangen werden sollte.
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