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  • · Nachricht · Eigenbedarfskündigung

    Altersgerechter Umbau der Mietwohnung vor ersten körperlichen Einschränkungen zulässig

    | Der Eigentümer einer Immobilie muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Wohnverhältnisse erst anpassen zu dürfen, wenn bereits körperliche Einschränkungen eingetreten sind. Gerade Umbau- und Umzugsarbeiten werden sich nach Eintritt körperlicher Einschränkungen besonders schwierig gestalten (AG Wetzlar 13.1.22, 35 C 118/21, Abruf-Nr. 233210 ). |

     

    Ein Vermieter-Ehepaar (59 bzw. 60 Jahre alt) kündigte dem langjährigen Mieter wegen Eigenbedarf, um die ebenerdige Wohnung für ein altersgerechtes Wohnen umzugestalten und dann dort einzuziehen. Der Mieter meinte, es handele sich um eine unzulässige Vorratskündigung, da die Vermieter bei Ausspruch der Kündigung noch nicht körperlich beeinträchtigt waren. Die Räumungsklage war aber erfolgreich. Der geltend gemachte Nutzungswunsch werde auf nachvollziehbare Gründe gestützt, so das AG. Es sei vernünftig, die künftigen Wohnverhältnisse im Hinblick auf das Alter rechtzeitig zu planen und frühzeitig umzusetzen. Es komme nicht darauf an, ob die Vermieter im Zeitpunkt der Kündigung bereits körperlich beeinträchtigt seien.

     

    Beachten Sie | Unerheblich war, dass die Vermieter erst durch die geplante Sanierung der Mietwohnung ihren Nutzungswunsch verwirklichen konnten. Darin liegt nach dem BGH keine unzulässige Vorratskündigung, die dem Eigenbedarf entgegensteht (BGH 18.5.05, VIII ZR 368/03; 11.10.16, VIII ZR 300/15).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 21 | ID 48988484