· Fachbeitrag · Eigenbedarfskündigung
Eigenbedarf für Pflegepersonen: So muss die Kündigung begründet werden
von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Bei einer Eigenbedarfskündigung muss sich der Vermieter grundsätzlich auf ein berechtigtes Interesse berufen. Dies setzt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Dieser Beitrag zeigt, wann sich Vermieter auf diese Vorschrift berufen können, weil sie selbst oder ein naher Angehöriger auf eine Pflegeperson angewiesen ist. |
1. Familienangehöriger
Zunächst einmal könnte es sich bei der Pflegeperson um eine Person handeln, die zum Kreis der Familienangehörigen i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehört. Wann jemand Familienangehöriger ist, hängt davon ab, ob es sich um einen engen Angehörigen (wie Kinder, Eltern, Geschwister, Lebenspartner) oder einen entfernteren Angehörigen (wie Cousins oder Großneffen) handelt. Zu Letzten muss der Vermieter eine engere soziale Verbindung haben (siehe Beitrag: „Eigenbedarf für Angehörige aller Art“, MK 18, 52).
2. Angehöriger des Haushalts
In vielen Fällen handelt es sich bei Pflegepersonen weder um enge noch um entferntere Angehörige. Gleichwohl könnte es sich bei ihnen um Angehörige des Haushalts vom Vermieter handeln.
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