· Fachbeitrag · Eigenbedarfskündigung
Überhöhter Wohnbedarf: Das müssen Sie wissen
von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Ein Vermieter darf eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er ein hinreichendes berechtigtes Interesse anführen kann. Hierzu muss er die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushaltes i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB benötigen. Hieran stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Es reicht, wenn er sich im Kündigungsschreiben auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe beruft. Anders sieht es jedoch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB aus, wenn das Berufen des Vermieters auf Eigenbedarf rechtsmissbräuchlich erscheint. Rechtsmissbrauch ergibt sich u. a. daraus, dass der Vermieter einen überhöhten Wohnbedarf geltend macht. Hierzu der folgende Beitrag. |
1. Typische Beispiele
Ein „Klassiker“ des überhöhten Wohnbedarfs ist gegeben, wenn der Vermieter eine Wohnung von luxuriösem Ausmaß kündigt, um sie seinem „flügge“ werdenden Nachwuchs zu überlassen.
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Mieter M. zahlte für eine 4-Zimmer Wohnung von 117 qm eine Miete von über 1.800 EUR im Monat. Vermieter V. kündigte ihm und berief sich auf Eigenbedarf. Grund: Er benötige die Wohnung für seinen Sohn S. Aber S. lebte allein und absolvierte eine Berufsausbildung. Daher entschied das LG München I: Die Kündigung ist unwirksam. Dem LG erschien eine solche Kündigung aufgrund der Wohnungsgröße „schlichtweg unvernünftig“. Hierin liege ein nicht nachvollziehbarer weitaus überhöhter Wohnbedarf (23.5.90, 14 S 25530/89, WuM 90, 352). |
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