· Fachbeitrag · Nutzung der Mietsache
Musizieren in der Mietwohnung
von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Wenn Mieter in ihrer Wohnung musizieren, gibt es schnell Streit mit Nachbarn und dem Vermieter. Das gilt besonders, wenn es sich um laute Instrumente handelt oder ein Mieter aus beruflichen Gründen regelmäßig oder abends spielt. Unter Umständen nimmt der Vermieter den Mieter auf Unterlassung in Anspruch oder spricht sogar die Kündigung aus. Inwieweit er hierzu berechtigt ist, zeigt der folgende Beitrag. |
1. Allgemeines
Unter welchen Umständen der Vermieter gegenüber dem Mieter in diesem Zusammenhang einen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 541, 535, 1004 BGB hat oder kündigen darf, richtet sich danach, inwieweit Musizieren in der Mietwohnung eine vertragsgemäße Nutzung darstellt. Hier gilt ein ähnlicher Maßstab wie im Nachbarrecht zwischen zwei Grundstücks- oder Wohnungseigentümern, vor allem nach § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Frage, wann eine wesentliche Beeinträchtigung i. S. d. § 906 Abs. 1 BGB vorliegt.
2. Faustformel des BGH
Hierzu hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung zwischen zwei benachbarten Grundstückseigentümern klargestellt, dass häusliches Musizieren grundsätzlich zulässig ist. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind vor allem maßgeblich
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig