· Fachbeitrag · Eigenbedarfskündigung
Vorgetäuschter Eigenbedarf
von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Bei einer Eigenbedarfskündigung muss sich der Vermieter auf ein berechtigtes Interesse berufen. Dies setzt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Nicht immer liegt jedoch der geltend gemachte Eigenbedarfsgrund vor. Wenn sich das erst nach Auszug herausstellt, kommt insbesondere ein Schadenersatzanspruch des Mieters aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. In diesem Beitrag geht es darum, wann dieser vorgetäuschte Eigenbedarf vorliegt und welche Anzeichen für ihn sprechen. |
1. Typische Fälle von vorgetäuschtem Eigenbedarf
Vorgetäuschter Eigenbedarf besteht oft darin, dass die vom Vermieter im Kündigungsschreiben angegebene Person gar nicht in die Mietwohnung einzieht. Hierzu sind vor allem folgende Entscheidungen interessant:
a) Kein Einzug von Hausmeister wegen „plötzlicher“ Erkrankung
In einem ersten Fall ging es darum, dass laut Kündigungsschreiben der Hausmeister in eine Vierzimmerwohnung im dritten Stock einziehen sollte. Nach dem Abschluss eines Räumungsvergleichs und Auszug des Mieters zog dort jedoch eine andere Familie ein. Der Mieter verklagte daraufhin den Vermieter auf Schadenersatz in Höhe von 25.833,43 EUR. Vor Gericht rechtfertigte sich der Vermieter damit, dass der Hausmeister angeblich wegen plötzlicher Schmerzen am Knie nicht in die Wohnung eingezogen sei. Das LG Koblenz als Vorinstanz wies daraufhin die Klage ab.
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