· Fachbeitrag · Einführung
Eigenbedarf für den Vermieter
von Ass. jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Bei Eigenbedarf handelt es sich laut deutschem Mieterbund um den häufigsten Kündigungsgrund. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass dem Mieter kein Fehlverhalten vorgeworfen wird. Der Beitrag zeigt, was der Vermieter beachten muss, wenn er Eigenbedarf für sich selbst geltend macht. |
1. Eigenbedarf und Rechtsform des Vermieters
Eigenbedarf setzt ein berechtigtes Interesse des Vermieters voraus. Dieses ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegeben, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Für „sich“ bedeutet, dass er entweder alleine oder zusammen mit anderen Personen in die Mietwohnung einziehen will. Diese müssen weder nahe Angehörige noch Haushaltsangestellte i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sein. Inwieweit nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Eigenbedarfskündigung zulässig ist, hängt vor allem davon ab, welche Rechtsform der Vermieter hat.
a) Vermieter ist natürliche Person
Ist der Vermieter eine natürliche Person, ist darauf abzustellen, inwieweit er die Wohnung benötigt. Bei mehreren Vermietern (z. B. Erbengemeinschaft) genügt es, wenn einer von ihnen die Wohnung für sich benötigt. Eine Besonderheit gilt, wenn der Eigentümer nicht zugleich Vermieter ist. Beispiel: Er betraut einen Vermieter mit der Verwaltung. Hier kann der Eigentümer selbst keinen Eigenbedarf i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend machen.
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