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  • · Nachricht · Erhaltungsmaßnahmen

    Kein Ersatz für Luxusaufwendungen des Mieters nach Sanierung

    | Ein Mieter hat nach einer sog. Strangsanierung (Erhaltungsmaßnahme des Vermieters) nach § 555a Abs. 1 BGB lediglich einen Anspruch auf Wiederinstallation gebrauchter Badmöbel mittlerer Art und Güte (AG Hamburg-Blankenese 15.4.20, 531 C 139/19, Abruf-Nr. 215864 ). |

     

    Darüber hinausgehende Aufwendungen kann er nach § 555a Abs. 3 BGB vom Vermieter in angemessenem Umfang ersetzt verlangen, wenn er diese machen „muss“. Hieraus folgert das AG, dass der Mieter zwar nicht verpflichtet ist, den billigsten Weg zu wählen, und er grundsätzlich seinen gewohnten Lebensstandard beibehalten kann. Bei der Bewertung der Angemessenheit seien jedoch die Grundsätze der Schadensminderungspflicht und der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

     

    So könnten im Einzelfall auch die Kosten für Neuanschaffungen, die durch die Veränderung der Mieträume notwendig werden, ersetzt verlangt werden. Hierzu gehörten aber nicht die Anschaffung eines neuen WC-Elements mit Hänge-WC, welches anstelle des ursprünglich vorhandenen Stand-WC eingebaut wurde. Der Mieter habe nur Anspruch auf Wiederinstallation gebrauchter Badezimmerinstallationen, nicht jedoch auf Modelle der oberen Klasse und dazu noch Neuware, die eine Modernisierung darstellen würden. Ein Mitverschulden des Mieters liege im entschiedenen Fall auch darin, dass der Mieter keine Rücksprache mit der Vermieterin gehalten habe.

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 120 | ID 46611742