· Fachbeitrag · Fristlose Kündigung
Hausordnung: mehrfacher Verstoß gegen Leinenzwang
von RiOLG a.D., Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Darf der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen eine in der Hausordnung geregelte Anleinpflicht verstößt? Und was ist zu beachten, wenn der Mieter in der Revision die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil beantragt? Mit diesen Fragen musste sich der BGH jetzt befassen. |
Sachverhalt
Zum Haushalt der beklagten Mieter gehören zwei Hunde. Die Hausordnung sieht vor, dass diese nur angeleint auf den Gemeinschaftsflächen herumlaufen dürfen, zu denen auch ein Kinderspielplatz zählt. Hiergegen haben die Beklagten trotz mehrerer Abmahnungen verstoßen. Der klagende Vermieter hat das Mietverhältnis deswegen fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Das AG hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung verurteilt. Ihre Berufung wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Beklagten haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese begründet und im Hinblick auf die angekündigte zwangsweise Räumung die vorläufige Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO beantragt ‒ ohne Erfolg (BGH 2.1.20, VIII ZR 328/19, Abruf-Nr. 213730).
Relevanz für die Praxis
Der BGH bejaht ohne grundsätzliche Erörterung, dass ein ‒ hier wiederholter ‒ Verstoß gegen die in der Hausordnung enthaltene Leinenpflicht eine fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses rechtfertigen kann. Die Entscheidung gibt darüber hinaus Anlass, die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung zu repetieren.
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