Fachbeitrag · Fristlose Kündigung
Trotz schwerster Beleidigungen: Kündigung demenzkranker Mieterin kein Selbstläufer
| Nach §§ 574, 574a BGB kann der Mieter der ordentlichen Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Das gilt nicht, wenn der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist (§ 574 Abs. 1 S. 2 BGB). Der BGH entscheidet, dass Härtegründe auch in diesem Fall nicht erst im Rahmen der Räumungsvollstreckung zu berücksichtigen sind (siehe auch die Kurzmitteilung auf S. 19 dieser Ausgabe). |
Sachverhalt
Die 97-jährige Beklagte steht wegen Demenz seit 2007 unter Betreuung (Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Behörden) des Beklagten 2). Dieser pflegt die (bettlägerige) Beklagte ganztägig. Weiterer Betreuer ist ein Rechtsanwalt (Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Kontrolle des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Pflegevertrages). Die Beklagte lebt seit 1955 in einer Dreizimmerwohnung der Klägerin. Der Beklagte 2) bewohnt seit 2000 eine in demselben Stockwerk gelegene, von der Beklagten bereits in 1963 zusätzlich angemietete Einzimmerwohnung.
Seit 2007 versuchte die Klägerin vergeblich, auf die Entbindung des Beklagten 2) hinzuwirken. In 2010/2011 schrieb dieser wiederholt Briefe und E-Mails mit beleidigendem Inhalt an Nachbarn und die Klägerin. Der mit der Hausverwaltung beauftragte Ex-Ehemann der Klägerin bat die Beklagten in 3/15 schriftlich, ein Fahrrad aus dem Hausflur zu entfernen. Dies lehnte der Beklagte 2) mit einer beleidigenden E-Mail - u. a. mit den Worten „eure beschissene/verschissene Anfeindungscharakter“ - ab. Deshalb erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben, das an den als Betreuer der Beklagten bestellten Rechtsanwalt als deren gesetzlichen Vertreter adressiert war, die fristlose Kündigung der Mietverhältnisse. Als Reaktion hierauf erteilte der Beklagte 2) der Klägerin per E-Mail „Hausverbot“, beklagte „perverse Anfeindungstendenzen“ und bezeichnete diese unter anderem als „feige Lästerin“. Die Klägerin kündigte daraufhin erneut fristlos. In einer weiteren E-Mail an den Verwalter bezeichnete der Beklagte 2) diesen und die Klägerin als „Terroristen“ und „naziähnlichen braunen Misthaufen“, die er „in den Knast schicken“ und dazu veranlassen werde, „seine Stiefel und die benutzte Windel der Beklagten zu lecken“. Dies löste eine weitere fristlose Kündigung aus.
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