24.02.2015 · Fachbeitrag · Gewährleistungsrecht
Mangel durch Hausanschluss im Keller eines Sondereigentümers
| Im Rahmen der Gewährleistung gemäß § 634 BGB begründet der Umstand, dass sich der Hauswasseranschluss und der zugehörige Zähler in einem zum Sondereigentum gehörenden Kellerraum eines Wohnungseigentümers befinden, keinen Mangel des Gemeinschaftseigentums. |
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