· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn
| § 5 WEG n. F. regelt Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums. Die Vorschrift dient damit der Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, was Auswirkungen auf die Zuständigkeit und Kostentragung der Instandhaltung und Instandsetzung hat. |
1. Gegenstand des Sondereigentums
§ 5 Abs. 1 WEG a. F. wurde im Zuge des WEMoG angepasst, da § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n. F. die Raumeigenschaft von Stellplätzen fingiert, auch wenn sie sich außerhalb des Gebäudes befinden (ausführlich hierzu MK 21, 150). Zudem kann das Sondereigentum nach § 3 Abs. 2 WEG n. F. auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt werden. Als Sondervorschrift zu § 94 BGB regelt § 5 Abs. 1 WEG n. F., welche Bestandteile zum Sondereigentum gehören.
a) Räume
Im Gesetz findet sich keine Definition hierzu, vielmehr wird der Begriff durch Literatur und Rechtsprechung konkretisiert. Verlangt wird eine Abgrenzbarkeit zum Gemeinschaftseigentum. Räume sind Sondereigentum, wenn an ihnen ein solches nach § 3 Abs. 1 WEG n. F. und § 8 Abs. 1 WEG n. F. eingeräumt worden ist und sie nicht im Gemeinschaftseigentum stehen. Unter den Begriff „Räume“ fallen auch offene Veranden, Loggien, Balkone und Dachterrassen (Grüneberg/Wicke, BGB, § 5 WEG Rn. 3). Sondereigentum kann nach der Rechtsprechung nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben. Eine vom Aufteilungsplan abweichende Bauausführung begründet keine Unrichtigkeit des Grundbuchs. Liegt eine wesentliche Abweichung vor, entsteht Sondereigentum nur in den Grenzen des Aufteilungsplans, also nicht entsprechend der tatsächlichen Bauausführung (BGH 20.11.15, V ZR 284/14).
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