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  • 05.10.2015 · Fachbeitrag · Grundbuch

    Pflicht zur Einziehung von Erbbauzinsen ist eintragungsfähig

    | In das Grundbuch kann auch eingetragen werden, dass die Wohnungserbbauberechtigten verpflichtet sind, den jeweiligen Verwalter der Gemeinschaft damit zu beauftragen, den Erbbauzins einzuziehen, an den Grundstückseigentümer abzuliefern, auf dessen Verlangen Einzelaufstellungen über gezahlte Erbbauzinsen zu erstellen und diesen unverzüglich zu informieren, sofern einzelne Erbbauberechtigte trotz Mahnung den Erbbauzins nicht an die Verwaltung bezahlen. |