· Fachbeitrag · Heizkosten
Abrechnung nach Abflussprinzip ist unzulässig
(BGH 1.2.12, VIII ZR 156/11, Abruf-Nr. 120720) |
Sachverhalt
Im Wohnungsmietvertrag aus 05 sind einheitliche Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten festgelegt. Die Parteien streiten um Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen 07 und 08. Die auf die Beklagten entfallenden Heizkostenanteile wurden nach dem Abflussprinzip ermittelt. Also ohne Anbindung an den tatsächlichen Verbrauch allein auf der Grundlage der von der Klägerin im jeweiligen Kalenderjahr an den Gasversorger geleisteten Zahlungen. Die Beklagten wurden in den Instanzen im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Ihre Revision hat Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die §§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten weder auf eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip (= Umlage der Kosten, mit denen der Vermieter selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird) noch nach dem Leistungsprinzip (= Umlage der Kosten, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallen sind) fest. Hieran anknüpfend hat der BGH entschieden, dass der Vermieter die „kalten“ Betriebskosten - grundsätzlich auch die verbrauchsabhängigen Kosten - nach dem Abflussprinzip abrechnen darf (MK 08, 93 Abruf-Nr. 080879). In einer weiteren Entscheidung hat der BGH offen gelassen, ob auch Heizkosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet werden dürfen oder ob dem § 6 Abs. 1 HeizkV entgegensteht (MK 08, 172, Abruf-Nr. 081917). Danach sind die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung nach §§ 7 bis 9 HeizkV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig