· Fachbeitrag · Heizkosten
Die Informationspflichten nach § 6a HeizkostenV
von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf
| Nach § 6a HeizkostenV muss der Vermieter den Mieter turnusmäßig informieren. Nach § 6a Abs. 1 u. 2 HeizkostenV sind dem Mieter monatlich (auch im Hochsommer) Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mitzuteilen. Dem Vermieter ist zu empfehlen, sein Wahlrecht zugunsten der Verbrauchsinformationen auszuüben. Nach § 6a Abs. 3 S. 1 bis 4 HeizkostenV sind dem Mieter zusammen mit der Abrechnung die dort aufgeführten Informationen zugänglich zu machen. |
1. Informationspflichten nach § 6a Abs. 1 und Abs. 2 HeizkostenV
Zunächst werden die monatlichen Informationen nach § 6a Abs. 1 und 2 HeizkostenV erläutert. Hierfür hat sich das Kürzel „UVI“ = Unterjährige Verbrauchsinformation etabliert. Die monatliche Verbrauchsinformation ist nicht mit der jährlichen Verbrauchsabrechnung zu verwechseln:
- Verbrauchsinformationen sind gegenüber den Abrechnungen rangniedriger, da sie keinerlei Zahlungsansprüche auslösen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig