· Fachbeitrag · Heizkosten
Grundstücksnachbarn haben bei gemeinsamer Versorgung mit Wärme Recht auf Belegeinsicht
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Fragen rund um das Belegeinsichtsrecht sind nicht nur zwischen Vermieter und Mieter streitträchtig, sondern bieten auch Konfliktstoff zwischen Grundstücksnachbarn, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung von einem Grundstück gemeinsam mit Heizenergie versorgt werden. Verweigert der abrechnende Eigentümer dem anderen die Einsicht in die Belege, gelten ‒ wie der BGH feststellt ‒ die gleichen Grundsätze wie im Mietrecht. |
Sachverhalt
Die Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und die Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die darauf befindlichen Gebäude werden bereits seit rund 45 Jahren vereinbarungsgemäß über eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt. Diese befindet sich auf dem Grundstück der Klägerin. Der Verbrauch der Beklagten wird über eine gesonderte Messeinrichtung erfasst. Eine gesonderte Vereinbarung, wie die Heizkosten abgerechnet werden, besteht nicht.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Nachzahlung aus zwei Jahresabrechnungen. Die Beklagte hat mehrfach während des Prozesses die Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege verlangt. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe Gelegenheit zur Einsichtnahme in die genannten Unterlagen gehabt, sei an einer Einsichtnahme aber nicht interessiert gewesen.
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