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  • · Fachbeitrag · Heizkostenabrechnung

    Fehlende Vorerfassung: Gesamtkostenanteil des Mieters ist um 15 Prozent zu kürzen

    | § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkV schreibt eine Vorerfassung vor, wenn der Verbrauch der von einer Anlage nach § 1 Abs. 1 HeizkV versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Wird diese vom Vermieter versäumt, kann der Mieter die Abrechnung nach Maßgabe des § 12 HeizkV kürzen. Umstritten ist, ob der Vermieter hierzu - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine neue Abrechnung nach Wohnfläche erstellen muss oder ob der Kürzung der fehlerhaft ermittelte Verbrauch zugrunde gelegt werden kann. Der BGH entscheidet im letzteren Sinn. |

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen der Heizkostenabrechnung brachte die Klägerin bei den Wohnungen, die mit einem Wärmemengenzähler ausgestattet sind, die im Abrechnungszeitraum verbrauchten Kilowattstunden von den vom Versorger angelieferten Kilowattstunden in Abzug. Den verbleibenden Rest an Kilowattstunden legte sie auf die mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Wohnungen um. Eine Vorerfassung des Verbrauchs der mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Nutzergruppe fand nicht statt. Die Klägerin kürzte deshalb den sich aus der Heizkostenabrechnung für die Beklagte ergebenden Verbrauchskostenanteil um 15 Prozent. Diesen Betrag zog sie von dem sich zu ihren Gunsten aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Saldo ab. Die Nachzahlungsklage scheitert in den Instanzen. Die Revision hat teilweise Erfolg.

     

    • 1. Hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkV ermittelt, ist in der Regel gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zugrunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen.
    • 2. In diesem Fall ist eine Kürzung gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen.

    (Abruf-Nr. 143724)