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  • 04.01.2016 · Fachbeitrag · Heizkostenverteiler

    Heizkostenabrechnung: Bestimmung des Abrechnungsmaßstabs

    | Grundsätzlich darf der Vermieter den Abrechnungsmaßstab zur Verteilung der Heizkosten gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen bestimmen, wenn mindestens 50 Prozent, höchstens jedoch 70 Prozent der Gesamtkosten verbrauchsabhängig verteilt werden. Erfassen die Heizkostenverteiler aber weniger als 20 Prozent der insgesamt bezogenen Wärmemenge, ist es nicht mehr mit Treu und Glauben vereinbar, wenn Heizkosten grundsätzlich anteilig nach Verbrauch und Fläche verteilt werden. |