· Fachbeitrag · Indexmiete
Mietänderungserklärung muss prozentuale Veränderung nicht angeben
| Von der in § 557b Abs. 1 BGB vorgesehenen Möglichkeit auch im Wohnraummietrecht eine Indexmiete zu vereinbaren, wird in der Praxis wenig Gebrauch gemacht. Es verwundert daher nicht, dass auch gerichtliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen des BGH, hierzu nur spärlich zu verzeichnen sind. Wenn der Wohnraummietsenat des BGH eine der seltenen Gelegenheiten ergreift, sich mit der Indexmiete zu befassen, sollten seine Ausführungen deshalb sorgfältig gelesen werden. |
Sachverhalt
Der Kläger war vom 1.8.06 bis 16.1.15 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Die Kaltmiete betrug ursprünglich monatlich 655 EUR zuzüglich 30 EUR für Garage und Stellplatz. Ferner enthielt der Mietvertrag zur Höhe der Miete folgende Bestimmung:
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Die Parteien vereinbaren, dass der Mietzins durch den vom statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland bestimmt wird. Zur Anpassung des Mietzinses bedarf es einer Erklärung in Textform, wobei die Änderung des Preisindexes sowie die geänderte Miete oder die Erhöhung betragsmäßig in Geld anzugeben ist. |
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