· Fachbeitrag · Indexmiete
Mietanpassungsverlangen kann konkludent angenommen werden
| In der Übersendung des jeweiligen Mietanpassungsverlangens kann ein Angebot auf Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung liegen, das durch die jeweils unbeanstandeten Zahlungen konkludent angenommen werden kann ( OLG Düsseldorf 19.3.13, 24 U 103/12, Abruf-Nr. 131247 ; NZB zurückgewiesen durch BGH 27.8.14, XII ZR 62/13). |
Bei Mieterhöhungen, die nach einer Mietanpassungsklausel vorzunehmen sind (hier: Index), kommt es zur Wahrung der Schriftform des §§ 550 BGB darauf an, ob die jeweiligen Erhöhungen ebenfalls der Schriftform genügen. Schriftformbedürftig sind insoweit jedoch nur wesentliche Änderungen. Ob Änderungen der Mietzinshöhe stets wesentlich sind oder nur dann, wenn sie eine Wesentlichkeitsgrenze von etwa 10 Prozent oder mehr überschreiten, mag dahinstehen, wenn jedenfalls die mehrmalig vorgenommenen Mieterhöhungen den im Mietvertrag vereinbarten Rahmen und damit das von den Parteien erkennbar vorgestellte Maß überschreiten.