· Fachbeitrag · Kündigung
Kirchenkreis kann wegen Unterbringung einer Diakonie-Beratungsstelle kündigen
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Sachverhalt
Der Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden kündigte eine von ihm an den Beklagten vermietete Wohnung. Grund: Er benötige das gesamte Anwesen für die Unterbringung der von der Diakonie in Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen. Während des Rechtsstreits ist der Gesamtverband aufgehoben worden und an seine Stelle der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf getreten. Der Beklagte hat ein berechtigtes Kündigungsinteresse bestritten. Die Räumungsklage hat Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann Wohnräume nicht wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) kündigen. Grund: Er kann die Räume begrifflich weder als Wohnung für sich noch für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen. Die Räumungsklage konnte daher nur Erfolg haben, wenn er sich auf ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 BGB berufen konnte. Problematisch ist, dass der Kläger nicht selbst Träger der diakonischen Beratungsstelle ist, für deren Unterbringung die Räume benötigt werden und ihm insoweit auch keine rechtliche Verpflichtung auferlegt ist. Der BGH entscheidet wie aus den Leitsätzen ersichtlich.
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