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  • 21.04.2022 · Nachricht · Kündigung

    Neues zum Härteeinwand bei Eigenbedarf

    | Bei einer Eigenbedarfskündigung muss der Mieter eine Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim nicht hinnehmen. Der Mieter muss sich auf eine solche Unterbringung auch dann nicht verweisen lassen, wenn wegen seiner Erkrankungen und der Pflegebedürftigkeit besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung von geeignetem Ersatzwohnraum vorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn die dringende Vermutung besteht, dass bei einem Auszug die Unterbringung in einer solchen Einrichtung notwendig, also kaum vermeidbar ist (LG Hanau 22.7.21, 2 S 138/20, Abruf-Nr. 228411 ). |