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  • 22.08.2022 · Nachricht · Kündigung

    Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand

    | Der Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BGB nimmt allein die in den beiden aufeinanderfolgenden Terminen fällig gewordene Miete in den Blick, sodass gerade die für die beiden aufeinanderfolgenden Termine offen gebliebene Miete i. S. d. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB erheblich sein muss. Mietrückstände, die außerhalb der beiden aufeinanderfolgenden Termine entstanden sind, spielen für den Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BGB keine Rolle (LG Berlin 11.5.22, 64 S 260/21, Abruf-Nr. 230512 ). |