· Fachbeitrag · Kündigungsausschluss
Dauerhafter Kündigungsausschluss durch Individualvereinbarung ist möglich
| Wird das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) verletzt, hat der Beschwerdeführer große Aussicht, dass der BGH die angefochtene Entscheidung aufhebt und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverweist. So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat wesentliches Vorbringen der Mieterseite zum „Stellen“ von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vorliegen eines individualvertraglichen Kündigungsausschlusses nicht beachtet. Der BGH zeigt, worauf es bei der Auslegung ankommt (8.5.18, VIII ZR 200/17, Abruf-Nr. 201663 ). |
Sachverhalt
Die Beklagten sind seit 8/13 Mieter einer in einem Zweifamilienhaus gelegenen Wohnung. Für den Vertrag wurde ein Formular verwendet, welches der Beklagte zu 2 von der Haus & Grund GmbH erworben und ‒ auf bestrittenen Wunsch der damaligen Vermieterin ‒ zu den Vertragsverhandlungen mitgebracht hatte. In diesem Formular heißt es unter § 2 Mietzeit Nr. 1a:
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