· Fachbeitrag · Kündigungsverzicht
Kündigungsausschluss im Staffelmietvertrag: Diese Klausel hält der BGH für wirksam
Zur Auslegung eines befristeten Kündigungsverzichts in einem Wohnraummietvertrag (BGH 23.11.11, VIII ZR 120/11, Abruf-Nr. 120258). |
Sachverhalt
Der Wohnraummietvertrag vom 26.10.07 lautet u.a.: „3. Mietzeit: Ab dem 1.11.07 unbefristet. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von drei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung! Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig, also ab dem 30.10.10 zum 1.1.11 möglich!“ Der Mietvertrag enthält darüber hinaus zur Höhe der Miete eine Staffelmietvereinbarung. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 11.12.08 zum Monatsende. Die Klägerin erhielt die Schlüssel am 18.5.09 zurück und vermietete die Wohnung zum 1.10.09 anderweitig. Die Instanzgerichte haben der Klägerin Miete bis einschließlich 3/09 sowie Nutzungsentschädigung bis zur Schlüsselrückgabe zuerkannt. Ihre Revision, mit der sie Zahlung der Miete lediglich bis einschließlich 6/09 begehrt, hat Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH fasst seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Kündigungsausschlussklauseln wie folgt zusammen :
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