· Fachbeitrag · Mietvertrag
Einseitiger Kündigungsausschluss erlaubt?
von Ass. jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Wie sieht die rechtliche Situation bei einem einseitigen Kündigungsausschluss durch den Vermieter zum Nachteil des Mieters aus? Dies hängt davon ab, inwieweit das jederzeitige Kündigungsrecht des Mieters ‒ der normalerweise lediglich die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB wahren muss, im Mietvertrag eingeschränkt werden darf. |
1. Kündigungsausschluss durch § 573c Abs. 4 BGB?
Dem könnte § 573c Abs. 4 BGB entgegenstehen, wonach eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dies allerdings nicht der Fall. Denn bei dieser Regelung geht es nicht darum, inwieweit ein Mietvertrag gekündigt werden darf (BGH NJW 04, 1448; fortgeführt NJW 05, 1574).
2. Formularmietvertrag/individuelle Vereinbarung
Inwieweit der Vermieter das Kündigungsrecht des Mieters ausschließen darf richtet sich danach, ob es sich um eine Formularklausel oder um eine individuell vereinbarte Regelung handelt.
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