20.09.2016 · Fachbeitrag · Legionellen
Nicht jede Informationspflichtverletzung rechtfertigt Kündigung
| Bei Legionellenbefall der Trinkwasseranlage muss der Vermieter den Mieter über Art und Umfang einer etwaigen Gesundheitsgefährdung informieren. Nur so kann der Mieter Maßnahmen ergreifen, um einen möglichen Gesundheitsschaden abzuwehren. Hat der Vermieter diese Informationspflicht verletzt, rechtfertigt das keine außerordentliche Kündigung, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Vermieter allenfalls eine geringe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und der Mieter trotz unterbliebener Information noch Monate zugewartet hat, bis er die Kündigung ausgesprochen hat. |
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