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  • · Fachbeitrag · Mandanten fragen

    Tod des Mieters: Wie muss der Vermieter mit dem Hausrat verfahren, wenn kein Erbe vorhanden ist?

    von RA Axel Wetekamp, RiAG a.D., München

    | Stirbt ein Mieter, ist vieles oft unklar. Wer tritt eventuell in das Mietverhältnis ein, gibt es Erben? Der Beitrag zeigt, wie sich der Vermieter verhalten muss, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt. |

     

    1. Mandantenfrage

    Ich habe vor langer Zeit einer Dame eine Wohnung vermietet. Nun ist die Mieterin verstorben. Ich habe mich schon gefreut, als sich nach dem Tod der Dame ihr Sohn als einziger Nachkomme und Erbe gemeldet hat. Jemand anderes kam als Erbe nicht in Betracht. Die Dame hat die Wohnung mit zahlreichen Möbelstücken möbliert und es befinden sich auch sonst ihre ganzen Habseligkeiten, Kleidung etc. noch in der Wohnung. Nun hat der Sohn, nachdem er offenbar gemerkt hat, dass mit der Erbschaft viele Kosten, z. B. der Räumung der Wohnung, verbunden sein würden und er auch kein Geldvermögen oder andere Wertgegenstände erben würde, die Erbschaft ausgeschlagen. An wen soll ich mich jetzt halten? Darf ich die Wohnung, leider auf meine Kosten, wenigstens selbst ausräumen, um sie neu zu vermieten?

     

    2. Allgemeine Rechtslage

    Stirbt ein Mieter, so erbt der Erbe nicht nur den vorhandenen Nachlass in Form von Vermögen oder anderen Werten, sondern auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen, Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Auch ein Mietverhältnis, das der Verstorbene als Mieter begründet hatte, geht auf den Erben über. Hier besteht allerdings sowohl für den Erben als auch für den Vermieter das Sonderkündigungsrecht nach § 564 BGB, soweit nicht nach §§ 563 ff. BGB ein Eintritt von Verwandten oder Lebenspartnern erfolgt.