· Fachbeitrag · Mangel der Mietsache
Kinderlärm muss nicht per se hingenommen werden: Der BGH zeigt, wo die Grenzen liegen
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Wohnen in einem Mietshaus Familien mit und ohne Kinder, können Kindergeräusche zu einem ständigen Zankapfel werden. Das AG Neuss (WuM 88, 264) hat es einmal plastisch formuliert: „Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden“. Das heißt allerdings nicht, dass Mitmieter jeglichen Kinderlärm hinnehmen und Familien mit Kindern nicht auch auf Mitbewohner Rücksicht nehmen müssen. Die Grenze auszuloten, ist im Einzelfall schwierig. Der BGH zeigt, worauf es bei der Prüfung ankommt. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im EG des um 1900 erbauten Achtfamilienhauses der Beklagten. Die Streithelfer bewohnen mit zwei noch nicht schulpflichtigen Kindern die Wohnung darüber. Die Klägerin behauptet unter Vorlage von Lärmprotokollen und Antritt von Zeugenbeweis, seit dem Einzug der Streithelfer komme es aus deren Wohnung fast täglich, auch an Sonn- und Feiertagen sowie zu Ruhezeiten, zu massiven Lärmstörungen durch heftiges Stampfen, Springen, Poltern sowie durch Schreie und sonstige lautstarke und aggressive familiäre Auseinandersetzungen. Diese nicht nur durch die Kinder, sondern teilweise auch durch die Streithelfer selbst verursachten Störungen träten nicht nur punktuell, sondern bisweilen mehrmals am Tag auf und dauerten dabei größtenteils zwischen einer und vier Stunden.
Der Lärm sei so heftig, dass sogar Ohrstöpsel nicht helfen würden. In der Küche sprängen die Töpfe durch die Erschütterungen in den Regalen und die Türen wackelten in den Angeln. Die Schallübertragung über die Bauteile sei sehr heftig und als andauerndes Wummern hör- und spürbar. Die komplette Wohnung sei betroffen, die Klägerin könne sich in keinem ihrer Zimmer entziehen. Zeitweise sei sie wegen der Lärmstörungen sogar ausgezogen, Besucher übernachteten nicht mehr bei ihr.
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