· Fachbeitrag · Mangel der Mietsache
Rückwirkende Minderung trotz vorbehaltloser Mietzahlung ist nicht automatisch ausgeschlossen
| Zahlt der Mieter in Kenntnis eines Mangels der Mietsache die Miete über einen längeren Zeitraum und ohne jeden Vorbehalt ungekürzt weiter, stellt sich die Frage, ob er die Überzahlung später nach § 812 BGB zurückfordern kann oder ob der Anspruch an § 814 BGB scheitert. Diese Frage musste der BGH (4.9.18, VIII ZR 100/18, Abruf-Nr. 204980 ) entscheiden. |
Sachverhalt
Am 14.3.13 hatte der Beklagte einen regelmäßig wiederkehrenden fauligen Geruch in der von der Klägerin gemieteten Wohnung angezeigt. Dieser wurde erst in 12/15 behoben. In 10 und 11/15 sprach der Beklagte in mehreren E-Mails die Frage einer Mietminderung an.
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