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  • · Fachbeitrag · Mangel der Mietsache

    Rückwirkende Minderung trotz vorbehaltloser Mietzahlung ist nicht automatisch ausgeschlossen

    | Zahlt der Mieter in Kenntnis eines Mangels der Mietsache die Miete über einen längeren Zeitraum und ohne jeden Vorbehalt ungekürzt weiter, stellt sich die Frage, ob er die Überzahlung später nach § 812 BGB zurückfordern kann oder ob der Anspruch an § 814 BGB scheitert. Diese Frage musste der BGH (4.9.18, VIII ZR 100/18, Abruf-Nr. 204980 ) entscheiden. |

     

    Sachverhalt

    Am 14.3.13 hatte der Beklagte einen regelmäßig wiederkehrenden fauligen Geruch in der von der Klägerin gemieteten Wohnung angezeigt. Dieser wurde erst in 12/15 behoben. In 10 und 11/15 sprach der Beklagte in mehreren E-Mails die Frage einer Mietminderung an.

     

    • E-Mails
    • E-Mail vom 5.10.15: „Wegen obiger Mängel möchte ich ebenso anfragen, ob es für Sie in Ordnung ist, wenn wir eine Mietminderung von 15 Prozent ab dem Termin der Meldung der Geruchsbelästigung vereinbaren können. Das würde dann meinen Rückstand entsprechend mindern.“

     

    • E-Mail vom 5.11.15: „Leider ist die Beseitigung der Mängel seit 2013 fruchtlos. Ich tendiere also dazu, eine Mietminderung zu fordern. Bisher wurde mir keine Angabe gemacht, wie aufwendig die Beseitigung der Mängel nun sein wird. Da ich kein Bauleiter bzw. Architekt bin, sollten Sie mir hier vielleicht entgegenkommen und einen Vorschlag bzw. eine Planung vorbereiten. […] PS: Die restlichen Mietrückstände wurden heute alle ausgeglichen.“