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  • · Fachbeitrag · Mangelbeseitigungsanspruch

    Auch der vorsätzlich handelnde Vermieter kann sich auf die Opfergrenze berufen

    Zum Ausschluss des Mangelbeseitigungsanspruchs des Mieters wegen Überschreitens der „Opfergrenze“ für den vorsätzlich handelnden Vermieter (BGH 22.1.14, VIII ZR 135/13, Abruf-Nr. 141134).

     

    Sachverhalt

    Die Vermieterin ließ auf dem Grundstück Melanchthonstraße in Berlin ein mehrstöckiges Wohnhaus errichten, das mit einer Außenwand unmittelbar an die Giebelseite des Anwesens Calvinstraße angrenzt, in der sich die Fenster von Küche und Bad der von ihr vermieteten Wohnung befinden. Deren Mieterin beanspruchte widerklagend Herstellung eines Mindestabstands von 3 m zwischen den beiden Gebäuden. Die Vermieterin beruft sich auf § 275 Abs. 2 BGB. Nach Hinweis des VIII. Senats, dass er beabsichtige, die Revision gegen die ihre Widerklage abweisende Entscheidung des LG Berlin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, nahm die Mieterin die Revision zurück.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Mieterin klagt aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB auf Mängelbeseitigung durch Herstellung eines Mindestabstands zwischen den beiden Gebäuden. Es liegt auf der Hand, dass zur Erfüllung dieses Anspruchs das Nachbarhaus zumindest teilweise komplett abgerissen werden müsste. Damit stellt sich die Frage, ob der Vermieter sich gegenüber dem Mängelbeseitigungsanspruch auf § 275 Abs. 2 BGB berufen kann. Danach kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Der VIII. Senat hat bereits entschieden, dass die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort endet, wo der dazu erforderliche Aufwand die „Opfergrenze“ überschreitet (MK 10, 152, Abruf-Nr. 101782; MK 05, 207, Abruf-Nr. 052994). Hieran hält er fest.