· Fachbeitrag · Mietende
Einzelfragen zum Abnahmeprotokoll
von RA Markus Wolf, Düsseldorf
| Der dritte Teil des Beitrags rund um das Abnahmeprotokoll behandelt praxisrelevante Einzel- und Abgrenzungsfragen zum Abnahmeprotokoll und gibt Praxistipps, wie das Protokoll richtig ausgefüllt wird |
1. Abgrenzungsfragen
Das Abnahmeprotokoll ist von einer schlichten Bestätigung beider Parteien über die Rückgabe der Mietsache scharf zu trennen. Denn: In einer solchen Tatsachenbestätigung liegt kein Schuldanerkenntnis, weil sie über den Zustand der Mietsache keinerlei Aussagen trifft, sondern sich in der Bestätigung der Rückgabe erschöpft (LG Hamburg ZMR 99, 406; LG Görlitz WuM 99, 363).
Anders verhält es sich bei kaufmännischen Bestätigungsschreiben beider Mietvertragsparteien. Diese sind mit einem von beiden Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll vergleichbar, wenn die Parteien über den Zustand der Mietsache bei Rückgabe verhandelt und diese Verhandlungen im Anschluss mittels kaufmännischer Bestätigungsschreiben festgehalten haben (OLG Düsseldorf NZM 04, 260). Rechtsfolge ist, dass der Vermieter mit Ansprüchen bezüglich unentdeckt gebliebener, aber wahrnehmbarer Schäden präkludiert ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
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