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  • · Fachbeitrag · Mietende

    Rechtsfolgen des Abnahmeprotokolls

    von RA Markus Wolf, Düsseldorf

    | Der zweite Teil des Beitrags zu den Problemen bei Rückgabe der Mietsache behandelt die rechtlichen Aspekte des Abnahmeprotokolls. Eine fehlerhafter Abfassung kann weitreichende Konsequenzen haben, vom Schuldanerkenntnis bis hin zur Beweislastumkehr. |

    1. Rechtspflichten bei Rückgabe

    In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass das Rückgabeprotokoll nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird, etwa weil Vermieter oder Mieter beim Rückgabetermin nicht anwesend sind, oder weil einer von beiden sich weigert, das Protokoll zu unterzeichnen. Hier stellt sich immer wieder die Frage, ob die Mietvertragsparteien verpflichtet sind, an einem Rückgabetermin teilzunehmen, ein Rückgabeprotokoll zu erstellen und ein Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen. Zwar ist der Mieter bei Mietende verpflichtet, die Mietsache vollständig geräumt und in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, § 546 BGB. Gleichzeitig ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache bei Mietende zurückzunehmen. Es besteht jedoch weder eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem förmlichen Rückgabetermin, noch zur Erstellung oder gar Unterzeichnung eines Rückgabeprotokolls.

    2. Rechtsfolgen des Rückgabe-/Abnahmeprotokolls

    Welche Rechtsfolgen an ein Abnahmeprotokoll geknüpft werden können, hängt maßgeblich davon ab, ob es von beiden Parteien oder ihren Vertretern unterzeichnet worden ist. Hat eine oder keine der beiden Parteien unterzeichnet, kommt dem Abnahmeprotokoll keine erhebliche Rechtswirkung zu. Es lässt sich dann lediglich eine bloße Indizwirkung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten Angaben ableiten. Ist das Protokoll demgegenüber von beiden Parteien unterschrieben, kommen ihm erhebliche Rechtswirkungen zu, deren Art allerdings umstritten ist.