· Nachricht · Mieterhöhung
§ 556d BGB erfasst nicht die Erhöhung einer Bestandsmiete
| Bei nachträglich vereinbarter Mieterhöhung ist der bezweckte Schutz des § 556d BGB nur auf die bei Abschluss des Mietvertrags vereinbarte Miete zu beziehen. Eine Erhöhung der Bestandsmiete ist nicht erfasst (AG Hamburg 10.8.21, 43b C 98/21, Abruf-Nr. 227951 ). |
Dies entspricht dem Wortlaut der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 18/3121, „Begrenzung der Wiedervermietungsmiete“). Auch die Überschrift des Untertitels „Vereinbarung der Miethöhe bei Mietbeginn“ stützt die Entscheidung. Mieter können sich nach Zustimmung zur Mieterhöhung nicht mehr auf § 556d Abs. 1, § 556g Abs. 1 S. 3 BGB berufen. Ausnahme: Die Erhöhung stellt ein Umgehungsgeschäft dar, das den Zweck hat, Ansprüche nach diesen Vorschriften zu verhindern. Ebenso fallen sämtliche Formen von Mietverlängerungen, -erneuerungen und Parteiwechsel nicht unter § 556d BGB, sofern die Identität des Vertrags aufrechterhalten bleibt.